Der infrage stehende Wohnraum muss in zeitlichem Abstand von mindestens drei Monaten wenigstens dreimal in lokalen oder überregionalen Zeitungen, Zeitschriften oder Magazinen oder auf einschlägigen Online-Plattformen zur Vermietung angeboten werden. Der Wohnraum muss dabei den Vorgaben der §§ 556d ff BGB (Mietpreisbremse) entsprechen.