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Die Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland bedeutet, dass eine im Ausland erfolgte Geburt in das deutsche Personenstandsregister eingetragen wird und eine Geburtsurkunde ausgestellt werden kann.
Die Eltern müssen dafür die ausländische Geburtsurkunde und weitere erforderliche Dokumente im zuständigen Standesamt einreichen.
Familienname*
Vorname*
Geschlecht*
Geburtsdatum*
Geburtszeit
Uhrzeit
Geburtsort*
Geburtsstaat*
Bitte laden Sie eine Kopie der Geburtsurkunde mit Übersetzung Ihres Kindes hoch. Vorder- und Rückseite (Dateiformat = jpg oder PDF).*
Geburtsname
Zum Tag der Geburt (z.B. Sowjetunion, Jugoslawien, etc.)
Adresse (Straße und Hausnummer)*
Postleitzahl*
Ort*
Staatsangehörigkeiten (Bitte alle angeben)*
E-Mail-Adresse*
Telefonnummer
Familienstand*
Tag der Eheschließung*
Ort der Eheschließung*
Standesamt und Nummer der Beurkundung
Nur bei Beurkundung in einem deutschen Register.
Tag der Rechtskraft der Scheidung
Angabe des Gerichts mit Aktenzeichen
Sterbedatum*
Sterbeort*
Tag Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft*
Ort Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft*
Tag der Rechtskraft der aufgelösten Lebenspartnerschaft
Sterbedatum
Sterbeort
Bitte laden Sie eine Kopie Ihres Ausweisdokumentes hoch. Vorder- und Rückseite (Dateiformat = jpg oder PDF, Max. Größe 2,5 MB).*
Bitte laden Sie eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde hoch (gegebenenfalls mit Übersetzung). Vorder- und Rückseite (Dateiformat = jpg oder PDF, Max. Größe 2,5 MB).*
Bitte laden Sie, sofern vorhanden, Dokumente zum Familienstand hoch (wenn vorhanden mit Übersetzung und Überbeglaubigung. Vorder- und Rückseite (Dateiformat = jpg oder PDF, Max. Größe 2,5 MB).
Bitte laden Sie eine Kopie Vaterschaftsanerkennung/ Sorgeerklärung hoch. Vorder- und Rückseite (Dateiformat = jpg oder PDF, Max. Größe 2,5 MB).
Inhaber/-in der elterlichen Sorge*
Liegt eine Adoption oder Leihmutterschaft vor?*
Sind weitere gemeinsame Kinder vorhanden?*
Name und Geburtsdatum des Kindes*
(Familienname, Vorname, Geburtstag, Geburtsort)
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Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister nach § 36 PStG
Eine Nachbeurkundung ist grundsätzlich nicht zwingend erforderlich. Die ausländische Geburtsurkunde wird mit der entsprechenden Überbeglaubigung und einer Übersetzung ins Deutsche vollumfänglich anerkannt.
Der Personenstandsfall kann aber auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden. Eine der beteiligten Personen muss zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sein.
Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt in Deutschland, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte.
Gebühren
10. Sächsisches Kostenverzeichnis
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Date
Unterschrift*
Ich versichere, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, wahrheitsgemäß gemacht zu haben und habe nichts verschwiegen.*
I acknowledge the information on data protection and confirm the above data with my signature.*
Hier ist Platz für Ihre Fragen oder Anmerkungen: